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Mit den Stimmen der regierungstragenden Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP ist heute das Landessolargesetz verabschiedet worden. „Dieses Gesetz ist ein kluger und wichtiger Beitrag zur Klimaneutralität in Rheinland-Pfalz“, sagte Tamara Müller, klimapolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion, bei der heutigen Landtagsdebatte. „Es ist entscheidend, dass wir beim Klimaschutz nicht auf ein ,Entweder Oder‘ setzen, sondern auf sich ergänzende Bausteine. Auch in diesem Sinne ist unser Landessolargesetz ein wichtiger Beitrag zur angestrebten Klimaneutralität.“
Die SPD geführte Regierungskoalition hat mit dem Gesetz eine Regelung mit Maß und Mitte getroffen. So sind beispielsweise Ausnahmen bei einer Unwirtschaftlichkeit der Anlage und die Möglichkeiten, Solaranlagen auf Gebäuden in räumlicher Umgebung zu bauen oder geeignete Solarflächen zu verpachten, vorgesehen. So werden Ökologie und Ökonomie zusammen gedacht.
„Allen Beteiligten ist klar: Das Landessolargesetz allein wird aller Voraussicht nach nicht ausreichen, um die installierte Leistung bei der Solarenergie zu verdreifachen, so dass bis 2030 der gesamte Stromverbrauch des Landes aus erneuerbaren Energien gedeckt werden kann – wie es die SPD geführte Landesregierung im Koalitionsvertrag als Ziel vereinbart hat. Aber es ist ein entscheidender und in dieser Form richtiger Schritt auf dem Weg zu diesem Ziel“, sagte Müller.
Hintergrund:
Das Solargesetz macht die Installation einer Photovoltaikanlage auf Dächern von gewerblich genutzten Neubauten mit mehr als 100 Quadratmetern Nutzfläche und auf zu errichtenden Überdachungen von neuen Parkplatzflächen ab 50 Stellplätzen verbindlich. Die Installation muss für Bauanträge erfolgen, die nach dem 1. Januar 2023 bei den Unteren Baubehörden eingehen. Die Mindestfläche der Photovoltaikanlage beträgt dabei 60 Prozent der insgesamt geeigneten Dach- oder Stellplatzfläche. Ersatzweise kann eine Photovoltaikanlage oder solarthermische Anlage auch auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung eingerichtet werden. Das Gesetz ermächtigt darüber hinaus das Klimaschutzministerium des Landes, Details wie etwa Ausnahmetatbestände, technische Voraussetzungen oder Vereinbarkeit mit der Dachbegrünung per Verordnung zu regeln.
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